Satzung des VIA REGIA Begegnungsraum Landesverband Sachsen e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Eintragung

  1. Der Verein führt den Namen VIA REGIA Begegnungsraum Landesverband Sachsen e.V.
  2. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Görlitz.
  3. Der Verein führt eine Geschäftsstelle.
  4. Der Verein (wird / ist) im Vereinsregister des Amtsgerichts Görlitz eingetragen.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Zweck des Vereins

  1. Unter der Voraussetzung des §52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 13 der AO besteht der Zweck des Vereins in der „Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens im Freistaat Sachsen.“
  2. „Der Verein verfolgt das Ziel, die vom Europarat 2005 als „Kulturroute des Europarates“
    ausgezeichnete Via Regia im Freistaat Sachsen als solche bewusst zu machen und
    Initiativen mit diesem Ziel zu vernetzen. In diesem internationalen Projekt sucht der Verein die Zusammenarbeit und den Austausch mit Partnern in anderen europäischen Staaten und anderen deutschen Ländern.“
  3. „Ziel des Vereins ist die Erschließung der alten und neuen Verbindung Hohe Strasse/Via
    Regia für Kultur und internationalen Austausch mit Mitteln der Forschung, Bildung, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit.
  4. „Der Verein sieht seine Aufgabe in der Schaffung eines internationalen Begegnungsraums entlang der Ost-West-Verbindung, in dem kulturelle Traditionen gepflegt und neues Kulturschaffen gefördert und ausgetauscht werden.
  5. Der Verein ist politisch und konfessional neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person und juristische Person werden.
  2. Die Aufnahme erfolgt nach Vorliegen einer schriftlichen Beitrittserklärung durch eine schriftliche Bestätigung des Vorstandes. Bei Ablehnung des Beitritts ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe mitzuteilen.
  3. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu Fördern und zu unterstützen sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu respektieren und zu beachten. Jedes Mitglied verpflichtet sich, einen jährlichen Beitrag zu entrichten, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt wird.
  4. Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
    • Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die kontinuierlich an der Verwirklichung der Ziele des Vereins beteiligt ist;
    • förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss oder den Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
  2. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zulässig.
  3. Ein Mitglied kann bei grobem Verstoß gegen die Satzung und die Interessen des Vereins ausgeschlossen werden.
  4. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem betroffenen Mitglied muss in der Mitgliederversammlung Möglichkeit zu einer mündlichen oder einer bekannt zu gebenden schriftlichen Stellungnahme gegeben werden.
  5. Ein Mitglied kann auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Der Ausschluss ist durch die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu bestätigen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief an die letzte bekannte Adresse mitzuteilen.

§6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich innerhalb einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder von mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder einberufen werden.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen den Mitgliedern 5 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand schriftlich bekannt gegeben werden.
  5. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  6. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
  7. Die Mitgliederversammlung ist bis auf die nachfolgend genannten Fälle immer beschlussfähig. Die Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.
    Bei Satzungsänderungen, Ausschluss von Mitgliedern Abwahl des Vorstandes und Auflösung des Vereins, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 3/4; es müssen jedoch mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder anwesend sein. Sollten nicht genügend Mitglieder anwesend sein, wird die Einladung wiederholt. Auf der dann stattfindenden Mitgliederversammlung entscheiden die erschienenen Mitglieder mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  8. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen gilt §33 BGB.
    Es darf nur über Änderungsvorschläge abgestimmt werden, die allen Mitgliedern vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugeleitet worden sind.
  9. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Rechte und Pflichten:
    – Wahl des Vorstandes und eines/r Kassenprüfers*in,
    – Beschluss der Tagesordnung der Mitgliederversammlung
    – Entgegennahme des Geschäfts- und Haushaltsberichtes,
    – Entgegennahme des Revisionsberichtes der Kassenprüfer,
    – Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr,
    – Genehmigung des Jahresabschlusses
    – Bestätigung des Arbeitsplanes und Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr,
    – Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Fälligkeit nach § 4, 3 in einer Beitragsordnung,
    – Satzungsänderungen
    – Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 5, 3 und 4
    – Auflösung des Vereins.
  10. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand bei Verstoß gegen die Vereinssatzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von ¾ abwählen.
  11. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das für alle Mitglieder zugänglich gemacht werden muss.
  12. Das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied und dem/der Protokollanten*in zu unterzeichnen.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder dieses Vorstandes vertreten. Der Vorstand kann um bis zu drei weitere Mitglieder erweitert werden.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
    Die gewählten bleiben bis zum Eintritt ihrer Nachfolger im Amt.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus, wird an dessen Stelle ein neues Vorstandsmitglied in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gewählt, die vom Vorstand innerhalb von vier Wochen einzuberufen ist.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
    – Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
    – Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    – Vorbereitung eines Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Geschäftsberichtes, Vorlage der Jahresplanung,
    – Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern
    gemäß § 5, 4
    – Abschluss von Verträgen.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder.
  3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
  4. Beschlüsse des Vorstandes können eilbedürftig auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht, das enthebt nicht von § 10.

§ 10 Beschlüsse

Die in den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung; darunter jedoch mindestens einem Vorstandsmitglied, zu unterzeichnen.

§ 11 Vermögen

  1. Das Vermögen des Vereins setzt sich zusammen aus den bei der Gründung eingebrachten Vermögenswerten, Mitgliedsbeiträgen, Schenkungen, Spenden, Erträgen aus Sammlungen, einmaligen oder laufenden Beiträgen öffentlicher Körperschaften, Erbschaften, Vermächtnissen, und sonstigen Einnahmen.
  2. Das Vermögen ist unteilbar. Diese Mittel sowie etwaige Gewinne aus Aktivitäten des Vereins dürfen nur für die in § 2 aufgeführten satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Höhe des Jahresbeitrages wird auf der Jahreshauptversammlung beschlossen.

§ 12 Aufgaben des/der Kassenprüfer*in

  1. Der/die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählte Kassenprüfer*in überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer bekannt zu gebenden, schriftlichen Vorlage, zu berichten.
  2. Kassenprüfer*in dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§ 13 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
  2. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall
    seines Zwecks geht das Vermögen an die Deutsch-Polnischen Gesellschaft Sachsen e.V. Przewodniczący Towarzystwa Niemiecko-Polskiego Saksonii t.z. Goethestr. 23. 01109 Dresden.
    Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung
    des Finanzamtes in Görlitz ausgeführt werden.

 

§ 14 Datenschutzklausel

  1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung, der in der Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung, Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht auf
    – Auskunft über seine gespeicherten Daten
    – Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
    – Sperrung seiner Daten
    – Löschung seiner Daten.
  4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

 

§ 15 Schlussbestimmungen

Die Satzung des VIA REGIA Begegnungsraum Landesverband Sachsen wurde am 30.03.2007 in Königsbrück von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die 1. Änderungssatzung wurde am 05.03.2014 von der Mitgliederversammlung in Markersdorf beschlossen. Die 2. Änderungssatzung wurde am 12.06. 2020 in Reichenbach / O.L. beschlossen. Die 3. Änderungssatzung wurde am 12.04.2023 in Reichenbach / O.L. beschlossen.

Die 3. Änderungssatzung der Satzung des VIA REGIA Begegnungsraum Landesverband Sachsen e.V vom 30.03.2007 mit 1. Änderungssatzung vom 05.03.2014, 2. Änderungssatzung vom 12.06.2020 und 3. Änderungssatzung am 12.04.2023 tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Markersdorf, den 12.04.2023